hinsichtlich der Dauer des Klatschens als auch hinsichtlich der Zuschauermenge. Es könne deshalb basierend auf den Ausführungen gefolgert werden, dass die Anforderungen des USG und der LSV für alle Nachbargebäude in Bezug auf die Beurteilung nach der Vollzugshilfe Sportlärm sowohl in der Tagperiode (werktags, sonntags) als auch abends (werktags) erfüllt seien.