Für die exponiertesten Gebäude (Abbildung 1) in der Lärmempfindlichkeitsstufe II (ES II) sei tagsüber ein IRW von 60 dBA und abends von 55 dBA massgebend (Tabelle 1). Das Vorgehen bei der Beurteilung des Sportlärms basiere auf der Vollzugshilfe Sportlärm. Diese unterscheide zwischen dem (intensiven) Normalbetrieb, den sogenannten seltenen Ereignissen (wenige Tage pro Jahr) und den Veranstaltungen von herausragender Bedeutung. Da auf dem Tennisplatz weder seltene Ereignisse noch Veranstaltungen herausragender Bedeutung massgebend seien, sei einzig der Normalbetrieb beurteilt worden. Unter dem Normalbetrieb werde gemäss Vollzugshilfe