gutachten) nach. Darin werden zunächst die gesetzlichen Anforderungen und das Vorgehen näher umschrieben (Ziff. 2) und u.a. festgehalten, dass die Tennisanlage V.________ zu grossen Teilen vor 1985 baubewilligt worden sei, womit die Immissionsrichtwerte (IRW) massgebend seien. Würden die die Lärmbelastungen unterhalb den IRW liegen, könne gemäss Vollzugshilfe Sportlärm davon ausgegangen werden, dass es sich nicht um eine erhebliche Störung handelt. Für die exponiertesten Gebäude (Abbildung 1) in der Lärmempfindlichkeitsstufe II (ES II) sei tagsüber ein IRW von 60 dBA und abends von 55 dBA massgebend (Tabelle 1).