Der Tennisplatz in den heute bestehenden Ausmassen sei eine baubewilligte, zonenkonforme und nach der Umweltschutzgesetzgebung wesentlich geänderte, ortsfeste Anlage, deren Einwirkungen auf die Umgebung grundsätzlich zu dulden seien (Art. 89 BauV). Es sei daher vom Grundsatz und auch vom Aufwand her unverhältnismässig, diese altrechtliche Anlage mittels Berechnungen und/oder Messungen auf ihre absolute Zulässigkeit hin an sich neu zu überprüfen.