die Pflicht zur Nutzung eines elektrobetriebenen Laubbläsers für den Unterhalt, eine Beschränkung von Unterhaltsarbeiten auf die Zeit zwischen 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr, ein Verbot des Betriebs der Bewässerungsanlage nach 22.00 Uhr, die Pflicht zur Einholung einer Bewilligung bei der Baupolizei für die Durchführung von Matches und anderen Veranstaltungen sowie als bauliche Lärmschutzmassnahmen wie Lärmschutzwände bzw. -dämme oder Erdwälle sowie eine geeignete Bepflanzung mit schallabsorbierenden Sträuchern, Hecken, Bäumen o.ä. (im Detail, vgl. I. Sachverhalt, Ziff. 5). Des Weiteren kritisierte die Beschwerdeführerin 2 in ihrer Eingabe vom 7.