Nach erfolgter Instruktion passte die Beschwerdeführerin 2 mit Stellungnahme vom 7. März 2025 ihre Rechtsbegehren an und konkretisierte damit ihre Forderungen. Dabei verlangte sie – über die angefochtene Verfügung hinaus – insb. eine weitergehende Beschränkung der Spielzeiten (Spielverbot über die Mittagszeit zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr, Spielzeit von Montag bis Samstag am Abend im kalendarischen Herbst und Winter nur bis 20.00 Uhr statt bis 21.00 Uhr, Nutzung der Plätze 6 und 7 ganzjährig nur bis maximal 17.00 Uhr, Ausdehnung der Spielzeiten an Sonntagen auf Feiertage), das Statuieren eines Verbots von Beschallungsanlagen,