Neben einer fehlenden Überprüfung der Grenz- bzw. Richtwerte mittels Lärmgutachten habe die Vorinstanz unterlassen zu klären, welche vorsorglichen weiteren Lärmschutzmassnahmen anzuordnen seien. Die Möglichkeiten für weitere bauliche Massnahmen seien vielfältig, zu denken sei etwa an die Errichtung von Lärmschutzwänden oder -wällen, eine Bepflanzung des Sportanlagenareals, die Verwendung lärmmindernder Ballfangzäune und Bodenbeläge, die Beschichtung von lärmreflektierenden Wänden mit schallschluckenden Materialien usw. Daneben hätten auch weitergehende betriebliche Einschränkungen erfolgen können, insbesondere die Einhaltung der Mittagsruhe.