Sie beantrage daher weiterhin, dass ein Lärmgutachten gemäss Vollzugshilfe Sportlärm eingeholt werde und ihr nach Erhalt Gelegenheit zu geben sei, ihre Rechtsbegehren zu ergänzen. Neben einer fehlenden Überprüfung der Grenz- bzw. Richtwerte mittels Lärmgutachten habe die Vorinstanz unterlassen zu klären, welche vorsorglichen weiteren Lärmschutzmassnahmen anzuordnen seien.