Gemäss Art. 36 LSV sei die Vorinstanz als zuständige Vollzugsbehörde dazu verpflichtet, Aussenlärmemissionen ortsfester Anlagen zu ermitteln oder deren Ermittlung anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme habe, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten seien oder ihre Überschreitung zu erwarten sei. Dieser Ermittlungspflicht sei die Vorinstanz nicht nachgekommen, womit der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei. Sie beantrage daher weiterhin, dass ein Lärmgutachten gemäss Vollzugshilfe Sportlärm eingeholt werde und ihr nach Erhalt Gelegenheit zu geben sei, ihre Rechtsbegehren zu ergänzen.