von überbauten Hängen begrenzt, die den Lärm reflektieren und damit zusätzlich verstärken. Dies alles führe dazu, dass der Lärm auf ihrem Grundstück unerträglich sei. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den umweltschutzrechtlichen Bestimmungen würden bestritten. Auch im Bereich der Sportanlagen würden Richtwerte bestehen, die es hinsichtlich Lärmemissionen zu berücksichtigen gelte. Gemäss Art.