Weiter argumentiert er, die Anordnung von zusätzlichen Auflagen bezüglich Betriebszeiten bzw. Lärm setze voraus, dass seine Anlage tatsächlich unzulässige Lärmemissionen verursache. Zu diesem Zweck hätte zwingend abgeklärt und festgestellt werden müssen, wann, wo, wie stark und in welcher Form die Anlage Lärm verursache. Dies sei von der Vorinstanz in keiner Weise abgeklärt worden. Auch die angefochtene Verfügung enthalte keine diesbezüglichen Feststellungen. Ein Entscheid, mit welchem Auflagen bezüglich Lärm gemacht würden, ohne dass die Lärmsituation vorher umfassend abgeklärt worden wäre, sei mangelhaft, wenn nicht sogar willkürlich.