a) Der Beschwerdeführer 1 bringt in seiner Beschwerde in diesem Zusammenhang vor, die Vorinstanz habe sich bei der von ihr angeordneten Massnahme (zu Recht) nicht auf die Umweltschutzgesetzgebung berufen. Er habe seine Anlage gestützt auf entsprechende rechtskräftige Baubewilligungen in gutem Glauben ohne behördliche Einschränkungen, aber mit selbst auferlegten Betriebszeiten genutzt. Weiter argumentiert er, die Anordnung von zusätzlichen Auflagen bezüglich Betriebszeiten bzw. Lärm setze voraus, dass seine Anlage tatsächlich unzulässige Lärmemissionen verursache.