Ist die Frage zu bejahen, so ist die Behörde zur Durchführung eines Beweis- und Ermittlungsverfahrens verpflichtet, ohne dass ihr insoweit noch ein Ermessensspielraum zustünde. Dabei dürfen keine hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung der Belastungswerte gestellt werden. Im Zusammenhang mit sogenanntem Alltagslärm sind Abklärungen allerdings nur nötig, wenn ernsthafte Gründe für die Annahme vorliegen, dass unzulässiger Lärm auftritt; bei Bagatellbelästigungen sind weder Messungen noch Lärmgutachten erforderlich.39 5. Lärmimmissionen nach Bundesrecht: Standpunkte, Lärmgutachten und Fachbeurteilung