Die Ermittlung von Sportlärm besteht gemäss Vollzugshilfe Sportlärm (S. 17) aus drei Schritten: Im ersten Schritt wird die Anlage beschrieben und eine rechtliche Einteilung vorgenommen. Die Lärmquellen werden identifiziert und die Lärmimmissionen bei den nächsten lärmempfindlichen Räumen oder den noch unbebauten Bauzonen ermittelt. Vorsorgliche, lärmmindernde Massnahmen sind zu prüfen und falls vorhanden, umzusetzen. Im zweiten Schritt beurteilt die Vollzugsbehörde das Ausmass der Störung durch den Sportlärm im Einzelfall anhand von Richtwerten und den vorsorglich umgesetzten, lärmmindernden Massnahmen. Die daraus resultierenden Rechtsfolgen werden dargelegt.