Massgebend ist damit gemäss Art. 8 Abs. 2 LSV das für eine wesentliche Änderung einer altrechtlichen Anlage geltende Niveau anhand der Immissionsgrenzwerte. Selbst wenn die Anlage – entgegen diesen Ausführungen – einer neuen Anlage gleichzusetzen wäre, so zeigen die nachfolgenden Ausführungen gestützt auf die Fachbeurteilung der Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik der KAPO, dass die bestehende Anlage zu höchstens geringfügigen Störungen führt und damit auch ein Immissions-Niveau anhand der strengeren Planungswerte eingehalten ist.