Ebenso wenig kann bei dieser Ausgangslage und angesichts der lärmrechtlichen Beurteilung (vgl. nachfolgend, E. 6) davon ausgegangen werden, dass die Änderungen der vor 1985 bestehenden Anlage zu störendem Lärm führten. Massgebend ist damit gemäss Art. 8 Abs. 2 LSV das für eine wesentliche Änderung einer altrechtlichen Anlage geltende Niveau anhand der Immissionsgrenzwerte.