Dies zu Recht: Bei der vorliegenden Erweiterung der Anlage mit sechs Tennisfeldern mit provisorischem Clubhaus (vor dem Stichtag vom 1. Januar 1985) zu einer Anlage mit neun Tennisfeldern, einem Beachtennisfeld und einem neuen Clubhaus kann nicht davon gesprochen werden, dass der bestehende Teil nach der Änderung gegenüber dem neuen Teil als unbedeutend erscheint. Ebenso wenig kann bei dieser Ausgangslage und angesichts der lärmrechtlichen Beurteilung (vgl. nachfolgend, E. 6) davon ausgegangen werden, dass die Änderungen der vor 1985 bestehenden Anlage zu störendem Lärm führten.