Es trifft zu, dass auch die Änderung einer bereits vor dem 1. Januar 1985 bestehenden Anlage als Neubau gilt, wenn bei einer gesamtheitlichen Betrachtung die geänderte Anlage einer neuen Anlage gleichkommt. Ein Neubau liegt etwa vor, wenn nach der Änderung der bestehende Teil gegenüber dem neuen Teil als unbedeutend erscheint.36 Auch die vollständige Zweckänderung von ortsfesten Anlagen und Bauten gilt als neue Anlage (Art. 2 Abs. 2 LSV). Führt schliesslich die Änderung einer vor 1985 bestehenden Anlage, die bisher nur geringfügig Lärm verursachte, zu störendem Lärm, so gelten für sie die Vorschriften über neue Anlagen.37