Die Beschwerdeführerin 2 weist in ihrer Stellungnahme vom 7. März 2025 (Rz. 57) darauf hin, im Fachbericht der KAPO sei richtigerweise festgestellt worden, dass bei bestehenden Anlagen, welche Änderungen erfahren, die mit deutlich höheren Lärmimmissionen einhergehen, die Planungswerte und nicht die tiefer liegenden Immissionsgrenzwerte zur Anwendung gelangten. Dies werde im Fachbericht nicht näher dargelegt. Es trifft zu, dass auch die Änderung einer bereits vor dem 1. Januar 1985 bestehenden Anlage als Neubau gilt, wenn bei einer gesamtheitlichen Betrachtung die geänderte Anlage einer neuen Anlage gleichkommt.