8 LSV zur Anwendung. Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile zunächst nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 8 Abs. 1 LSV, vorsorgliche Emissionsbegrenzung, vgl. auch Art. 11 Abs. 2 USG). Gestützt auf Art. 8 Abs. 2 LSV müssen sodann die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Die Immissionsgrenzwerte werden vom Bundesrat festgelegt (Art.