Zu diesem Schluss kam auch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (angefochtene Verfügung, Rz. 121). Ob die Anlage seit der letzten Baubewilligung vom 6. Juli 2016 nicht mehr geändert wurde, wie dies die Vorinstanz vorbringt (angefochtene Verfügung Rz. 122 f.), ist dabei irrelevant, ist doch für die Beurteilung der wesentlichen Änderung auf den erwähnten Stichtag vom 1. Januar 1985 abzustellen. Da es sich somit um eine wesentlich geänderte, altrechtliche Anlage handelt, steht einerseits – wie ausgeführt (E. 1c) – fest, dass nicht von einem Sanierungstatbestand im Sinne von Art. 16 USG auszugehen ist, und andererseits gelangt Art. 8 LSV zur Anwendung.