140, Spielverbot an den hohen Festtagen gemäss Dispositiv der angefochtenen Verfügung, Rz. 144) stützt die Stadt auf das FRG ab (angefochtene Verfügung, Rz. 130 ff.) Zu den neu verfügten Betriebszeiten des Clubhauses (Dispositiv der angefochtenen Verfügung, Rz. 141) schliesslich führt die Vorinstanz aus (angefochtene Verfügung, Rz. 136), auch wenn das Clubhaus nicht dem Gastgewerbegesetz und den Regeln zu den normalen Öffnungszeiten unterstellt sei, könne die Baupolizeibehörde zur Vermeidung der Störung der öffentlichen Ordnung Nutzungen zeitlich beschränken (Art. 45 Abs. 2 BauG). Die Nutzung des Clubhauses sei zeitlich und in Abhängigkeit mit den Spielzeiten zu beschränken.