In der Folge geht die Vorinstanz auf das GPR ein (angefochtene Verfügung, Rz. 126 ff.), verfügt gestützt darauf aber einzig zeitliche Beschränkungen des Betriebs von lärmintensiven Geräten (Dispositiv der angefochtenen Verfügung, Rz. 143). Die im Vergleich zu den vom Beschwerdeführer 1 kommunizierten, geltenden Spielzeiten (angefochtene Verfügung, Rz. 108 f.) verfügten Einschränkungen (Spielbeginn Sonntag jeweils um 09.00 Uhr statt um 08.00 Uhr gemäss Dispositiv der angefochtenen Verfügung, Rz. 140, Spielverbot an den hohen Festtagen gemäss Dispositiv der angefochtenen Verfügung, Rz. 144) stützt die Stadt auf das FRG ab (angefochtene Verfügung, Rz. 130 ff.)