123 f.), dass die Anlage seit der Baubewilligung des Beachtennisfeldes vom 6. Juli 2016 keine wesentliche Veränderung erfahren habe und die Anlage weder baulich verändert noch der Betrieb soweit verändert worden sei, als dass eine Änderung im Sinne des Umweltschutzgesetzes entstanden sei. Ob der Tennisplatz an sich übermässigen, nicht gerechtfertigten Lärm, allenfalls zu gewissen Ta- ges- und Wochenzeiten, emittiere, könne nur noch anhand weitergehender kommunal und kantonal geregelter Ruhezeiten geprüft werden. In der Folge geht die Vorinstanz auf das GPR ein (angefochtene Verfügung, Rz.