b) Die Stadt Burgdorf erliess die verfügten Einschränkungen der Betriebszeiten gestützt auf verschiedene kantonalrechtliche/kommunalrechtliche Grundlagen und nicht gestützt auf das Um- weltschutz- bzw. Lärmschutzrecht des Bundes. So führt sie zu Letzterem zwar generell gewisse Grundlagen aus (angefochtene Verfügung, Rz. 113 ff.), kommt aber zum Schluss (Rz. 123 f.), dass die Anlage seit der Baubewilligung des Beachtennisfeldes vom 6. Juli 2016 keine wesentliche Veränderung erfahren habe und die Anlage weder baulich verändert noch der Betrieb soweit verändert worden sei, als dass eine Änderung im Sinne des Umweltschutzgesetzes entstanden sei.