Gemäss Art. 40 Abs. 3 BauG kommt der BVD als Beschwerdeinstanz die volle Überprüfungsbefugnis zu. Der Beschwerdeführer 1 konnte sich im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu dem gestützt auf das FRG verfügten Spielverbot an hohen Feiertagen äussern, was er mit seiner Beschwerde auch gemacht hat. Der vorliegende Beschwerdeentscheid geht sodann auf diese Thematik ein. Die Gehörsverletzung konnte so geheilt werden. Damit hat der Beschwerdeführer 1 seine Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen können; ihm ist durch diesen Verfahrensmangel kein Nachteil entstanden.