Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin 2 (Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2024, Rz. 16) ist eine Komplettschliessung an hohen Feiertagen nicht gleichzusetzen mit einer Einschränkung der Betriebszeiten. Zu der von der Stadt beabsichtigten und schliesslich auch verfügten Komplettschliessung der Anlage an hohen Feiertagen gestützt auf das FRG hätte dem Beschwerdeführer 1 vor dem Entscheid Gelegenheit zur Äusserung gegeben werden müssen. Dies ist unterblieben, womit die Vorinstanz diesbezüglich den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführer 1 verletzt hat.