Die Schliessung an hohen Feiertagen gestützt auf das FRG war damit im vorinstanzlichen Verfahren nie Thema. Dass die Beschwerdeführerin die Einhaltung einer Mittagsruhezeit an Feiertagen als mögliche Massnahme erwähnte und sich in der Eingabe vom 9. April 202431 auch über den übermässigen Lärm während Ostern beklagte, vermag daran nichts zu ändern, reichen doch diese Aussagen nicht aus, dass der Beschwerdeführer 1 mit der Anwendung des FRG hätte rechnen müssen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin 2 (Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2024, Rz. 16) ist eine Komplettschliessung an hohen Feiertagen nicht gleichzusetzen mit einer Einschränkung der Betriebszeiten.