zwar das Gemeindepolizeireglement (GPR)29 von der Beschwerdeführerin 2 in den Schlussbemerkungen vom 8. Januar 202430 ausdrücklich erwähnt, womit der Beschwerdeführer 1 mit dessen Anwendung rechnen musste. Nie erwähnt (weder von der Beschwerdeführerin 2 noch von Stadt) wurde jedoch die Anwendung des FRG. Die Schliessung an hohen Feiertagen gestützt auf das FRG war damit im vorinstanzlichen Verfahren nie Thema.