Die Einschränkung der Betriebszeiten – auch des Clubhauses – sowie die Rechtsgrundlagen USG und LSV waren damit von Beginn an Thema. Der Beschwerdeführer 1 konnte sich im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach äussern, wie er selber ausführt. Hinsichtlich der verfügten Einschränkung der Betriebszeiten sowohl des Tennisbetriebs als auch des Clubhauses liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Was die weiteren, von der Gemeinde angewendeten Rechtsgrundlagen anbelangt (neben dem USG und der LSV), so wurde