c) Die Beschwerdeführerin 2 verlangte bereits in ihrer Anzeige vom 9. September 202228 die Überprüfung der Lärmemissionen der Tennisanlage, beanstandete dabei die lärmtechnisch äusserst ungünstige Lage sowohl der Tennisplätze als auch des Clubhauses und schlug als mögliche Massnahmen u.a. auch die Einschränkung der Betriebszeiten sowie die Einhaltung einer Mittagsruhezeit an Wochenenden und Feiertagen vor. Als Rechtsgrundlagen erwähnte sie ihrer Anzeige sodann das USG und die LSV. Die Einschränkung der Betriebszeiten – auch des Clubhauses – sowie die Rechtsgrundlagen USG und LSV waren damit von Beginn an Thema.