Die beabsichtigte Begründung der Verfügung oder des Entscheids oder gar ein Entwurf braucht den Parteien aber nicht vorgängig unterbreitet zu werden.26 Da die Behörden das Recht von Amtes wegen anzuwenden haben und insofern die Offizialmaxime gilt, besteht im Allgemeinen kein Anspruch, sich zur rechtlichen Beurteilung der Sachfragen noch besonders zu äussern. Den Parteien ist jedoch Gelegenheit zur vorgängigen Äusserung einzuräumen, wenn sich die Behörden auf Rechtsnormen stützen will, die bisher nicht einbezogen oder angesprochen wurden und mit deren Heranziehen sie nicht rechnen mussten.27