b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Die Behörde hat die Parteien grundsätzlich vor ihrem Entscheid anzuhören. Damit wird sichergestellt, dass die Betroffenen ihren Standpunkt wirksam in das Verfahren einbringen können. Die beabsichtigte Begründung der Verfügung oder des Entscheids oder gar ein Entwurf braucht den Parteien aber nicht vorgängig unterbreitet zu werden.26