Die Vorinstanz habe ihm zwar vor Erlass der Verfügung mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Anwendung des FRG und/oder eine vollständige Schliessung der Tennisanlage an bestimmten Tagen sei dabei aber nie Thema gewesen. Auch die Anzeigerin habe dies nie verlangt. Er habe daher bis zum Erhalt der Verfügung keine Kenntnis davon gehabt, dass ihm eine Komplettschliessung der Anlage an verschiedenen Tagen drohe, womit er auch keine Möglichkeit gehabt habe, sich hierzu zu äussern. Dies stelle eine Gehörsverletzung dar. Dasselbe gelte auch für den Entscheid, die Öffnungszeiten des Clubhauses drastisch zu beschränken.