a) Der Beschwerdeführer 1 bringt vor, die Vorinstanz habe seine Mitwirkungsrechte, insbesondere sein Recht auf vorgängige Orientierung und Äusserung missachtet und damit das rechtliche Gehör verletzt. Die Vorinstanz habe nicht nur die Öffnungszeiten des Clubhauses eingeschränkt, sondern den Betrieb des Tennisplatzes an hohen Feiertagen gestützt auf das FRG25 komplett untersagt. Er sei von dieser Totalschliessung der Anlage an bestimmten Tagen komplett überrascht worden. Die Vorinstanz habe ihm zwar vor Erlass der Verfügung mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.