So kann eine Feststellungsverfügung nur verlangen, wer ein spezifisches Feststellungsinteresse geltend machen kann. Ein solches ist generell zu verneinen, wo mit einem Gestaltungsbegehren vorzugehen 22 BGE 133 II 181 E. 7.2 23 BGer. 1C_506/2014 vom 14. Oktober 2014, E. 4. 10/42 BVD 120/2024/19