4 der Rechtsbegehren), was sie mit Stellungnahme vom 7. März 2025 auch gemacht hat. Spätestens mit diesen angepassten Rechtsbegehren – welche nach Beurteilung der BVD keine Ausdehnung des Streitgegenstands darstellen und damit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 1 (Stellungnahme vom 5. Mai 2025, Rz. 12) zulässig waren – wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin 2 andere Anträge stellt als der Beschwerdeführer 1. Dazu kommt, dass auf das beantragte Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers 1 nicht einzutreten ist. So kann eine Feststellungsverfügung nur verlangen, wer ein spezifisches Feststellungsinteresse geltend machen kann.