e) Der Beschwerdeführer 1 beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2024, es sei festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin 2 mit ihrem Rechtsbegehren Nr. 1 in der Beschwerde vom 17. Mai 2024 (Aufhebung der angefochtenen Verfügung) seiner Beschwerde vom 2. Mai 2024 unterzogen habe. Dabei führt er aus, die Beschwerdeführerin beantrage nicht etwa die Bestätigung der von der Vorinstanz verfügten zeitlichen und betrieblichen Einschränkungen, sondern vielmehr deren Aufhebung. Damit unterziehe sie sich seiner Beschwerde, habe er doch in seiner Beschwerde vom 2. Mai 2024 ebenfalls die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz beantragt.