im Vergleich zum bewilligten Zustand vor diesem Stichtag von sechs Tennisfeldern mit provisorischem Clubhaus auf eine Anlage mit neun Tennisfeldern, einem Beachtennisfeld und einem neuen Clubhaus vergrössert. Dies stellt eine wesentliche Änderung der altrechtlichen Anlage dar, wie dies die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte (angefochtene Verfügung, Rz. 121). Damit ist nicht von einem Sanierungstatbestand auszugehen. Die Stadt hat die Angelegenheit daher zu Recht in einem Baupolizeiverfahren beurteilt, womit die BVD (und nicht die SID) für die Beurteilung der Beschwerden zuständig ist.