Nach der Rechtsprechung können auch bedeutende Modernisierungen oder Kapazitätserweiterungen einer wesentlichen Änderung gleichkommen, selbst wenn sie nicht wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen bewirken.22 Ebenso können Änderungen als wesentlich gelten, wenn sie einen weitreichenden Eingriff in die Bausubstanz darstellen oder erhebliche Kosten verursachen.23 Hier wurde die Anlage nach dem massgebenden Stichtag (1. Januar 1985) mehrfach erweitert bzw. geändert (Erweiterung um drei Tennisplätze im Süden sowie Neubau Clubhaus Ende 1985, Beachtennisfeld im Jahr 2016, Belagsersatz auf vier Spielfeldern im Jahr 2015) und