Betrachtung entschieden werden, ob die Änderung gewichtig genug ist, um als wesentlich qualifiziert zu werden. Nach der Rechtsprechung können auch bedeutende Modernisierungen oder Kapazitätserweiterungen einer wesentlichen Änderung gleichkommen, selbst wenn sie nicht wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen bewirken.22 Ebenso können Änderungen als wesentlich gelten, wenn sie einen weitreichenden Eingriff in die Bausubstanz darstellen oder erhebliche Kosten verursachen.23