Der Beschwerdeführer 1 vertritt in seiner Beschwerde (Rz. 117) die Meinung, im Vergleich zu der im Jahr 1978 bewilligten und seit 1982 auf den Luftbildern zu erkennenden Anlage handle es sich bei den nachträglich bewilligten Projekten bloss um Erweiterungen von untergeordneter Bedeutung, weshalb diese nicht als wesentliche Änderung der Anlage qualifiziert werden könnten. Dieser Beurteilung kann nicht gefolgt werden: