Vorliegend ist jedoch nicht von einem Sanierungstatbestand im Sinne von Art. 16 ff. USG auszugehen. Zwar steht fest, dass es sich bei der strittigen Tennisanlage um eine Anlage handelt, die schon vor Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 bestand. Von einer Sanierung einer altrechtlichen Anlage kann jedoch nur dann gesprochen werden, wenn die Anlage seit 1985 nicht (wesentlich) geändert wurde.21 Der Beschwerdeführer 1 vertritt in seiner Beschwerde (Rz.