Zu beachten ist gemäss dieser Rechtsprechung insbesondere, dass eine Sanierung nach USG keine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach Art. 46 BauG darstellt.20 Bei einer Sanierung wäre daher nicht die BVD, sondern gestützt auf Art. 19 Abs. 3 KLSV die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) als erste Beschwerdeinstanz zuständig zur Behandlung der Beschwerde gegen die Verfügung der Stadt Burgdorf.