c) Von Amtes wegen zu prüfen ist, ob die Beschwerdesache überhaupt in den Zuständigkeitsbereich der BVD als Rechtsmittelinstanz fällt. Diese ist gestützt auf Art. 49 BauG zuständig für Beschwerdeverfahren in baupolizeilichen Angelegenheiten. Stünde dagegen die Sanierung einer im Sinne des USG19 altrechtlichen Anlage zur Diskussion, so wäre die BVD nicht die zuständige Beschwerdeinstanz. So sind Sanierungen nach Art. 16 ff. USG gemäss Rechtsprechung der BVD primär im allgemeinen Verfahren nach VRPG zu vollziehen. Zu beachten ist gemäss dieser Rechtsprechung insbesondere, dass eine Sanierung nach USG keine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach Art.