Planungskommission der Stadt Burgdorf als in Baubewilligungs- und Baupolizeisachen entscheidbefugten Organ beschlossen18, womit sich auch die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers 1 als unbegründet erweisen und kein Anlass besteht für die von ihm verlangte Aufhebung gestützt auf Art. 40 VRPG.