Der Beschwerdeführer 1 kann sich daher vorliegend weder auf das Prinzip der Rechtskraft von Verfügungen noch auf die Besitzstandsgarantie berufen. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers 1 ist in dieser Konstellation sodann das Baupolizeiverfahren das richtige Verfahren.16 Gemäss Art. 45 Abs. 2 BauG treffen die Organe der Baupolizei im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle Massnahmen, die zur Durchführung dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Verfügungen erforderlich sind. Hierzu gehören auch die Vorschriften zum Umwelt- und Immissionsschutz (vgl. Art. 24 BauG, Art. 89 BauV17). Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung wurde schliesslich von der Bau- und