überprüft wurden. Dies gilt unabhängig von der Frage der Baubewilligungspflicht dieses Belagswechsels, haben doch auch baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen den Vorschriften des Umweltschutzgesetzes Rechnung zu tragen (vgl. Art. 1b Abs. 3 BauG), womit eine lärmrechtliche Überprüfung diesbezüglich in jedem Fall nötig ist. Unter diesen Umständen müssen daher nachträgliche Massnahmen grundsätzlich möglich sein. Der Beschwerdeführer 1 kann sich daher vorliegend weder auf das Prinzip der Rechtskraft von Verfügungen noch auf die Besitzstandsgarantie berufen.