Letztlich ergibt sich aus den Sachverhaltsausführungen der Vorinstanz (angefochtene Verfügung, Rz. 17 ff.) in eindeutiger Weise, dass in den vorangegangenen Baubewilligungsverfahren allfällige Lärmemissionen nie im Detail überprüft wurden. Es kann daher gestützt auf diese Ausführungen nicht ausgeschlossen werden, dass die Immissionen bei Erteilung der Baubewilligungen nicht vollständig vorausgesehen wurden. Dazu kommt, dass bei einer Anlage wie der Vorliegenden eine zuverlässige Prognose zum Voraus schwierig ist, was umso mehr gilt, als diese zusätzlich laufend und schrittweise erweitert wurde.