Das Gegenteil lässt sich – entgegen den Ausführungen der Stadt und des Beschwerdeführers 1 – weder aus dem Umstand ableiten, dass sich schon damals Einsprechende u.a. gegen den Lärm gewehrt haben, noch aus der Tatsache, dass im Bauentscheid zum Beachtennisfeld verfügt wurde, diese dürfe nur im selben zeitlichen Rahmen benutzt werden wie die weiteren Plätze der Tennisanlage. Der blosse Umstand, dass der Lärm teilweise an Einspracheverhandlungen thematisiert wurde, vermag keine genügende Überprüfung darzustellen. Letztlich ergibt sich aus den Sachverhaltsausführungen der Vorinstanz (angefochtene Verfügung, Rz.